für welche Unfallversicherungsträger kann ich tätig werden?
- BG Holz Metall (nur Bereich Metall)
- BG Rohstoffe und chemische Industrie (nur Bereiche Papier, Leder, Zucker, Baustoffe-Steine-Erden)
- Verwaltungs BG
- BG Energie und Textil Elektro Medienerzeugnisse
- BG Handel und Warendistribution
- BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- BG Transport und Verkehrswirtschaft (nur Bereich Strassengeb. Verkehrsgewerbe)
- BG Nahrungsmittel und Gaststätten
DGUV Vorschrift 2
Die DGUV V2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie bestimmt die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Ansprechpartner für die Umsetzung im Betrieb sind Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Betriebsgröße
Zur Berechnung der Betriebsgröße gilt es folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Mitarbeiter in Vollzeit werden mit dem Faktor 1,0 berechnet
- MA in Teilzeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche mit dem Faktor 0,5
- MA in Teilzeit mit einer Arbeitszeit zwischen 20-30 Stunden mit dem Faktor 0,75
Rechenbeispiel
Ihr Betrieb hat:
15 Mitarbeiter Vollzeit
6 Mitarbeiter Teilzeit mit jeweils15 Std./ Woche
5 Mitarbeiter Teilzeit mit jeweils 24 Std./ Woche
Ergibt welche durchschnittliche Betriebsgröße?
Betriebsgröße = (15 x 1,0) + (6 x 0,5) + (5 x 0,75) = 15 + 3 + 3,75 = 21,75
Manche Berufsgenossenschaften unterscheiden nicht Vollzeit/Teilzeit. Alle Mitarbeiter werden dort mit Faktor 1 gerechnet.
Je nach Anzahl der Beschäftigten gibt es verschiedene Varianten der Regelbetreuung.
Betriebe mit 11 - 50 Beschäftigten:
hier gibt es die Wahl zwischen der
- Regelbetreuung
- betriebsspezifische Betreuung: Die Aufgaben und zeitlicher Umfang muss der Unternehmer selbst ermitteln und festlegen (Anlage 4 der DGUV Vorschrift
Es besteht die Möglichkeit der alternativen oder bedarfsorientierenden Betreuungsform (Unternehmermodell) nach den Regelungen der Unfallversicherungsträger (Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2)
Im Vergleich zur Regelbetreuung müssen keine konkreten Aufgaben für Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart werden. Regelmäßige Fortbildungen können die Regelbetreuung ersetzen. Allerdings sind auch hier
Betriebe mit über 50 Beschäftigten:
hier gibt es keine Wahlmöglichkeiten..Sie besteht aus 2 Teilen
- Grundbetreuung: Die Einsatzteiten sind festgelegt.
- betriebsspezifische Betreuung: Die Aufgaben und zeitlicher Umfang muss der Unternehmer selbst ermitteln und festlegen (Anlage 4 DGUV Vorschrift 2)
Es besteht keine Möglichkeit der alternativen Betreuungsform.
Eine Regelbetreuung ist für Betriebe über 50 Mitarbeiterinnen vorgeschrieben.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen.
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:
Die Regelbetreuung besteht aus 2 Teilen:
- Grundbetreuung: Der zeitliche Umfang ist vorgegeben. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen.
- anlassbezogene Betreuung: bei besonderen Anlässen muss sich der Unternehmer durch einen Betriebsarzt und/ oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Es besteht die Möglichkeit der alternativen Betreuungsform (Unternehmermodell) nach den Regelungen der Unfallversicherungsträger (Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2)